Band 59: Eintrag vom  23. Oktober 1883 (Nr. 1118)

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Transkription

 
3. Einfriedigung von Grabstätten.

Stadtverordneten Versammlung genehmigt, daß fernerhin die Einfriedigung von angekauften Grabstellen und die Errichtung von Monumentte auf denselben auch auf die doppelte Tiefe geschehen kann.