Band 58: Eintrag vom  11. Juni 1877 (Nr. 1135)

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Transkription

 
11. Verpachtung der Lagerplätze.

Die Bedingungen zur Verpachtung von Lagerplätzen werden dahin modificirt, daß eine vierteljährliche Kündigungsfrist vorbehalten wird, wenn die Stadt die Plätze zu eigenen Zwecken braucht.