Band 75: Eintrag vom  14. Januar 1930 (Nr. 1075)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
22. Bildung des Jugendamtes.

Zu stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendamtes gemäß § 2 Abs. 5 und 6 der Satzungen des Jugendamtes werden gewählt: gemäß § 2 Abs. 5 HandelslehrerWeiss und LehrerinJohanna Höller, gemäß § 2 Abs. 6 LehrerTheisen und Frl. Dr. Henk.

Sodann wird folgender II. Nachtrag zu den Satzungen des Jugendamtes beschlossen:

II. Nachtrag

Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetze für Jugendwohlfahrt vom 25. Juli 1929 wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Januar 1930 eine Änderung der Satzungen des Jugendamtes wie folgt beschlossen:

Im § 5 der Satzungen wird Satz 1 gestrichen und durch folgenden Fassung ersetzt: Nach jeder Neuwahl der StadtverordnetenVersammlung sind sämtliche Mitglieder des Jugendamtes gemäß § 2 und 3 neu zu wählen bezw. zu bestellen. Bis zur Neuwahl bezw. Bestellung üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.