Band 75: Eintrag vom  19. September 1928 (Nr. 811)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
13. Änderung der Satzungen des Jugendamtes.

Die Satzungen des Jugendamtes erhalten folgenden neuen § (§10). "Für Mündel, für die das Jugendamt die Amtsvormundschaft im Sinne des § 32 des Reichs- Jugend- Wohlfahrtsgesetzes zu führen hat, wird die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten einem durch Beschluß des Jugendamtskollegiums zu bestimmenden Mitglied oder Beamten des Jugendamtes übertragen."

Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 der Satzungen werden ohne Änderung in der bisherigen Reihenfolge als §§ 11, 12 und 13 weitergeführt.