b.) Auf derjenigen Hälfte des Gartens, welche an die Hammthorwallstraße anschießt, dürfen Gebäulichkeiten nicht errichtet werden. Sollte dieses contractwidriger Weise dennoch geschehen, so kann die Stadt diesen Theil gegen Erstattung des Preises der Grundfläche - nach Maßgabe der dem Verkaufe zu Grunde liegenden Taxe zurücknehmen. Kleinere Baulichkeiten für Zwecke des Ordens sind innerhalb des Gartens gestattet. Bei Anlage des Grundbuches ist dieses Bauverbot als Eigenthumsbeschränkung in Abtheilung II. zu Gunsten der Stadt eingetragen.