Band 60: Eintrag vom  10. März 1891 (Nr. 822)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 6. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Quittungskarten ihrer Mitglieder, so lange dieselben im Bezirk der Stadtgemeinde Neuhs versichert sind, auf deren Verlangen aufzubewahren.