Band 60: Eintrag vom  10. März 1891 (Nr. 821)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 5. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten ( §.§. 103 und 105 des Gesetzes) erfolgt durch die nach §. 1 dieses Ortsstatuts mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, soweit es um die diesen Kassen als Mitglieder angehörenden Versicherten sich handelt.