§. 5. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten ( §.§. 103 und 105 des Gesetzes) erfolgt durch die nach §. 1 dieses Ortsstatuts mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, soweit es um die diesen Kassen als Mitglieder angehörenden Versicherten sich handelt.