Band 60: Eintrag vom  10. März 1891 (Nr. 819)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 3. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten

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Personen bei der Lohnzahlung die von denselben zu tragende Hälfte der in den beiden letzten Lohnzahlungsperioden fällig gewordenen Beiträge in Abzug zu bringen.