Band 60: Eintrag vom  16. Februar 1891 (Nr. 787)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

5.) Unter Abänderung des Beschlusses vom 21. Mai 1883 wird beschlossen, vom 1. October des Jahres ab das Anschlussrohr der Wasserleitung nur bei Neubauten, sofern diese innerhalb eines halben Jahres nach der polizeilichen Abnahme an die Wasserleitung angeschlossen werden, bis zur Fluchtlinie des Grundstücks auf städt. Kosten zu legen, soweit dieses Rohr die Länge von zehn Metern nicht übersteigt.