2. St.V.V. genehmigt die Anlage einer Hängebrücke über die Erft Seitens der Wittwe Johann Liesemanns hier nach der vorgelegten Zeichnung, jedoch unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs und gegen Zahlung einer jährlichen, am 1. Juli fälligen Recognitionsgebühr von fünfzig (50) Pfennigen.