5.) Es steht der Stadt frei, jederzeit die ertheilte Erlaubniß, für welche eine jährliche Recognitionsgebühr von zehn Mark
[Nächste Seite]zu entrichten ist, zurückzunehmen und innerhalb sechs Wochen nach dem Wider- ruf die gänzliche Beseitigung des Kanals aus dem Damme zu verlangen und die ihr wünschenswerthen Aenderungen an allen kreuzenden Rohrleitungen auf Kosten der Firma Friederichs auszuführen.