Band 60: Eintrag vom  4. Oktober 1898 (Nr. 2431)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

5.) Es steht der Stadt frei, jederzeit die ertheilte Erlaubniß, für welche eine jährliche Recognitionsgebühr von zehn Mark

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zu entrichten ist, zurückzunehmen und innerhalb sechs Wochen nach dem Wider- ruf die gänzliche Beseitigung des Kanals aus dem Damme zu verlangen und die ihr wünschenswerthen Aenderungen an allen kreuzenden Rohrleitungen auf Kosten der Firma Friederichs auszuführen.