3.) Ueber dem Canale und zwar in einer Breite, welche viermal so groß, als die größte Tiefe der Baugrube gewesen ist, liegt die Unterhaltung der Straßenbefesti- gung, gleichgültig welcher Art dieselbe ist, der Firma Friederichs dauernd ob, und wird erforderlichenfalls durch die Stadt auf Kosten der Firma Friederichs vorge- nommen werden können.