Band 60: Eintrag vom  10. Mai 1898 (Nr. 2367)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

6.) beschließt, daß wenn Wittwe Neidhöfer dem Abkommen binnen 14

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Tagen nicht beitritt, die darin getroffenen Abmachungen über das Kosten-Beitragsverhältniß ihres Grundstückes zur Straße hinfällig sein sollen, unterwirft Frau Neidhoefer in diesem Falle den Bestimmungen des Ortsstatuts vom 3. November 1877 und behält sich für die dementsprechende künftige Festsetzung der ortsstatutarischen Straßenkosten die anderweite Ermittelung des auf das Neidhöfer'sche Baugrundstück entfallenden Straßenbeitrages unter Anrechnung des vollen Werthes der von der Stadt zur Straße austauschweise hergegebenen Grundflächen, sowie die anderweite Taxirung der bei künftiger Einrückung in die Straßenflucht von Frau Neidhoefer an die Stadt, sowie umgekehrt von der Stadt an Frau Neidhoefer abzutretenden Grundflächen vor, ermächtigt aber den Bürgermeister im Falle Frau Neidhoefer beitritt, ihr bezgl. der Sicherstellung der von ihr nach dem Abkommen zu übernehmenden Verpflichtungen erleichterte Bedingungen zu gewähren,