Band 60: Eintrag vom  16. März 1897 (Nr. 2123)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 1. In allen Gewerbebetrieben der Stadt Neuss ist der von minderjährigen unverheiratheten Arbeitern verdiente Lohn an deren Vater oder Mutter oder Vormund zu zahlen, wenn letztere dieses schriftlich verlangen. Es kann auch ein Stellvertreter zum Lohnempfang bezeichnet werden und ist in diesem Falle die bezügliche Erklärung polizeilich zu beglaubigen.