Ortsstatut betreffend Auszahlung des von minderjährigen Arbeitern verdienten Lohnes.
Auf Grund des §. 10 der Städteordnung und der §. §. 119 a und 142 der Reichsgewerberordnung beschließt die Stadt-Verordneten-Versammlung folgende ortsstatutarische Festsetzung: