a.) Für die Schnee- und Eisabfuhr wird ein Credit von fünfhundert Mark bewilligt; im Uebrigen soll hierzu der am 24. November 1896 für die außerordentliche Straßenreinigung bewilligte besondere Credit von 1000 Mark verwendet werden.
b.) Für Unterhaltung der Gebäude wird ein Nachcredit von eintausend Mark,
c.) für die Fahrstraße am Hafen ein solcher von dreitausend zweihundert vier und zwanzig Mark bewilligt.