1. § 1 Ziffer 11 erhält folgende Fassung: Für Benutzung eines in Schanklokalen aufgestellten Orchestrions .......................................................10 Mark jedoch sind die Inhaber von Schanklokalen berechtigt, statt der Zahlung für jeden einzelnen Fall der Benutzung, für ein ganzes Jahr eine Pauschsumme von 100 Mark zu entrichten.