Band 60: Eintrag vom  17. Dezember 1895 (Nr. 1832)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

1. § 1 Ziffer 11 erhält folgende Fassung: Für Benutzung eines in Schanklokalen aufgestellten Orchestrions .......................................................10 Mark jedoch sind die Inhaber von Schanklokalen berechtigt, statt der Zahlung für jeden einzelnen Fall der Benutzung, für ein ganzes Jahr eine Pauschsumme von 100 Mark zu entrichten.