Band 60: Eintrag vom  12. November 1895 (Nr. 1811)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

6. Erwerber ist verpflichtet, längstens innerhalb dreier Jahre von der Besitznahme des Grundstücks mit der Errichtung einer industriellen Anlage auf demselben zu beginnen, widrigenfalls die Stadt das Grundstück gegen Erstattung des bezahlten Kaufpreises zurückzunehmen berechtigt ist.