In der Angelegenheit betreffend Bebauung des Grundstückes an der Ecke der Hoch- und Breitestraße wird beschlossen, daß das von Herrn Friedrich Wilhelm Cremer unbebaut gelassene Restgrundstück mit einer Fronte von 6 m an der Hochstraße fernerhin nur mit ausdrücklicher Genehmigung der St.V.V. bebaut werden darf.