b.) mit der vorstehenden Maßgabe 1.) auf alle im Communalbetriebe der Stadt Neuhs beschäftigten Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 des Gesetzes nicht durch ander- weite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist, 2.) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eige- nen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäf- tigt werden (:Hausindustrie:) und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung ar- beiten.