b.) mit der vorstehenden Maßgabe 1.) auf alle im Communalbetriebe der Stadt Neuhs beschäftigten Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 des Gesetzes nicht durch anderweite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist, 2.) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (:Hausindustrie:) und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.