Band 60: Eintrag vom  3. Oktober 1892 (Nr. 1129)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

a.) auf diejenigen im §. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsver- trag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, jedoch mehr als drei Tage dauert,