1 b.) beschließt, daß die am 1. Januar 1893 ins Leben tretende Ortskrankenkasse für alle nach §. 1 des Kranken-Versicherungs-Gesetzes versicherungspflichtigen, sowie auch für diejenigen Personen errichtet werden soll, auf welche durch das heute beschlossene Ortsstatut die Versicherungspflicht erstreckt ist;