5.) erklärt sich unter Abänderung des Beschlusses vom 14. März 1892 mit der Aufstellung einer Annoncenuhr in hiesiger Stadt auf die Dauer von 12 Jahren unter folgenden Bedingungen einverstanden: a.) die Gesellschaft ist verpflichtet, die Annoncenuhr innerhalb zweier Monate aufzustellen; b.) der Stadt-Verordneten-Versammlung bleibt das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die Annoncen-
[Nächste Seite]Uhr jederzeiten eine andere Stelle auf Kosten der Gesellschaft gesetzt wird; c.) der Stadt bleibt auch das Recht vorbehalten, anderen Unternehmern die Aufstellung einer Annoncen-Uhr zu gestatten,