Band 60: Eintrag vom  11. April 1892 (Nr. 1035)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

5.) erklärt sich unter Abänderung des Beschlusses vom 14. März 1892 mit der Aufstellung einer Annoncenuhr in hiesiger Stadt auf die Dauer von 12 Jahren unter folgenden Bedingungen einverstanden: a.) die Gesellschaft ist verpflichtet, die Annoncenuhr innerhalb zweier Monate aufzustellen; b.) der Stadt-Verordneten-Versammlung bleibt das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die Annoncen-

[Nächste Seite]

Uhr jederzeiten eine andere Stelle auf Kosten der Gesellschaft gesetzt wird; c.) der Stadt bleibt auch das Recht vorbehalten, anderen Unternehmern die Aufstellung einer Annoncen-Uhr zu gestatten,