Stadtverordneten-Versammlung genehmigt die Anlage der Wasserleitung in den Lehrerwohnungen der städtischen Volks- schulen, welche in der zweiten Etage belegen sind, unter der Voraussetzung, daß die betreffenden Lehrpersonen die Verant- wortlichkeit für genügenden Schutz der Anlage während des Frostes durch Entleeren der Rohre übernehmen.