Eintrag 6815. Januar 1857 Nach Vorschrift des § 60 der Städte-Ordnung legte
der Bürgermeister dem Stadtrathe den Entwurf des
aufgestellten Haushaltungs-Etats für das Jahr 1857 mit
dem Bemerken vor, daß derselbe auf vorherige Bekannt-
machung acht Tage zur Einsicht auf dem Bürgermeister-
Amte offen gelegen habe. Nachdem der Bürgermeister bei dieser Gelegenheit dem
§ 56 der Städte-Ordnung gemäß, über die Verwaltung und
den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet
hatte, überwies die Versammlung den Etats-Entwurf
der Commission für Finanz-Wesen zur Vorprü-
fung und Berichterstattung. actum ut supra...
Eintrag 6825. Januar 1857 Es wird vorgetragen, daß bei dem am 31. Dezember
1856 vorgenommenen Verdinge des für den Communal-
Wegebau pro 1857 erforderlichen Kieses der AckererMathias Neidhöfer zu 2 % unter der
Anschlagssumme von
331 Thlr 21 Sgr Letztbietender, und der FuhrmannJos. Mobiszu 1 1/2 % unter der genannten
Anschlagssumme Vorletztbie-
tender geblieben sei, und daß es der Stadt bedingungs-
mäßig frei stehe, unter diesen Beiden einen als Unter-
nehmer zu wählen. Da der p Neidhöfer bei der Kieslieferung im
Jahre 1856 zu begründeten Klagen Veranlassung gegeben
hat, so beschließt der Stadtrath, dem Vorletztbietenden
Jos. Mobis zu 1 1/2 % unter der Anschlagssumme von
331 Thlr 21 Sgr den Zuschlag zu ertheilen. actum ut supra...
Eintrag 6835. Januar 1857 Unter der Bezugnahme auf den Beschluß vom 26. November 1856machte Vorsitzender die
Versammlung mit den näheren
Verhandlungen bekannt, wornach die beabsichtigte
Erbreiterung der gemeinschaftlichen Erftbrücke zu Grim-
linghausen mit den zur Zeit angegebenen Kosten
von 32 Thlr 17 Sgr 8 Pf nicht ausgeführt werden kann,
weil der Unternehmer sich den darnach gemachten Abzug
nicht gefallen lassen wolle. Nach einem [Wort durchgestrichen unleserlich] neuen
angefertigten Anschlage betragen die durch die Erbrei-
terung entstehenden Kosten vielmehr 46 Thlr 1 Sgr 7 Pf. Die Stadtverordneten-Versammlung
gab die Erklä-
rung ab, wie sie dem bezogenen Beschlusse gemäß,
aus den in demselben angeführten Gründen, nur die-
jenige Kostenhälfte bewillige, welche die Stadt mehr
zu zahlen haben würde, wenn die Brücke von vorne herein auf
die größere Breite angelegt worden wäre. Der angefertigte
Anschlag enthalte aber auf Kosten wie z. B. für Abnehmen
und und Wiederaufrichten des Geländers, welche vermieden worden wären,
wenn die Erbreiterung nicht nachträglich angeordnet worden, und
deshalb könne auf die Bewilligung der Hälfte jener 46 Thlr 1 Sgr 8 Pf
nicht eingegangen werden, vielmehr sei die nach obiger
Maßgabe auf die Gemeinde Neuß kommende Kostenhälfte
näher zu ermitteln. Selbstredend werde die Auszahlung dieses
Zuschusses nicht eher erfolgen, bis die gute Ausführung der
Brücke in allen Theilen nachgewiesen sei. actum ut supra...