Eintrag 3424. Juni 1855 Der vorsitzende Bürgermeister legte dem Gemeinderath in
Folge einer landräthlichen Verfügung vom 22. Mai c. ein von
ihm aufgestelltes Verzeichniß derjenigen in der Bürger-
meisterei Neuß gelegenen öffentlichen Gemeindewege,welche außer den als Communalwege
ausgebauten
Wegen noch vorhanden sind, zu dem Zwecke vor, damit dasselbe
geprüft, und demnächst der höhern Behörde behufs Sicher-
stellung des Eigenthumsrechtes der Gemeinde, zur Fest-
stellung eingereicht werde. Gemeinderath unterwarf das Verzeichniß einer speziellen
Prüfung und erklärte sich mit demselben einverstanden,
gleichzeitig beschließend, daß die fraglichen Wege geome-
trisch vermessen, chartirt und in Steine gesetzt werden
sollen. Über die eventuelle Instandsetzung oder Ausbauung derselben
behielt Gemeinderath sich Beschluß bis zur nächsten
Aufstellung des Verwendungsplanes der Communal-
wegebaumittel vor. actum ut supra...
Eintrag 3434. Juni 1855 Dem Gemeinderath wird vorgetragen, wie nähere Ermit-
telungen ergeben haben, daß die beabsichtigte Instand-
setzung des Scheibenschützenhauses mit der mittelst Beschluß
vom 15. Mai vorigen Jahres votirten Summe von 450 Thlr als eine un-
vollständige, bei dem total baufälligen Zustande des untern
Theiles des Schützenhauses nicht anräthlich erscheine, daß viel-
mehr eine radicale Wiederherstellung unumgänglich
nothwendig sei, deren Kosten vielleicht auf das Doppelte
oder gar 1000 bis 1200 Thl. zu stehen kommen werden, welcher
Grund die Veranlassung sei, daß die Instandsetzungs-Arbei-
ten seither nicht zur Ausführung gebracht worden. Es
wurde nun weiterhin bemerkt, daß der Stadt dreierlei
Wahl bleibe, entweder die Restauration ungeachtet der
Mehrkosten dennoch vornehmen zu lassen, oder das Scheiben-
haus abtragen und mit möglichst geringen Kosten
einen Schießstand herstellen oder aber ein ganz neues
Haus, welches im Souterrain den Schießstand und
in der Etage eine Wohnung halte, errichten zu lassen.
Die Die verschiedenen Projecte wurden unter Erwägung
der damit verbundenen Auslagen besprochen, und es
entschied sich Gemeinderath dafür, das vorhandene
Scheibenhaus auf städtische Kosten vollständig herstel-
len zu lassen, wenn die Scheibenschützengesellschaftsich dagegen verbindlich mache,
die von der Stadt
auszulegende Summe mit fünf Prozent zu verzin-
sen, das hergestellte Schützenhaus außerdem in
der Folge in Stadt zu halten, und dieselbe behufs
Ausführung dieser Verbindlichkeiten sich anheischig
mache. Die Zahlung eines billigen jährlichen
Beitrags der Mitglieder zur Gesellschafts-Kasse
einzuführen. Den Saal des Scheibenschütrzenhauses
würde die Gesellschaft dann nach wie vor in ihrem
Interesse verpachten können, wie der Gemeinderath
in obigem Falle die bis jetzt von derselben zu zahlende
Rente von 36 Thl als Zinsen der nachträglich ausge-
legten Kosten für den Bau des jetzigen Schützen-
hauses, fallen lassen würde. actum ut supra...