Eintrag 3444. Juni 1855 Vorsitzender theilt dem Gemeinderath mit, wie höhern
Orts vorgeschlagen worden, zur Erzielung richtiger
Mittelpreise des Fruchtmarktes, sämmliche abge-
schlossenen Verkäufe nach Namen der Käufer und
Verkäufer, Gattung und Scheffelzahl der Früchte und
dem Preise registriren zu lassen, und wie ferner
die früherhin in Anregung gebrachte Anstellung
dreier vereideter Makler, welche Anstellung die
Königliche Regierung damals bei dem Königlichenhohen Ministerium habe befürworten
wollen, wieder
aufzunehmen sei. Die spezielle Registrirung der Verkäufe betreffend,
bemerkt Gemeinderath, daß eine derartige Maß-
regel, abgesehen davon, daß dieselbe wegen der Ver-
schiedenheit der Fruchtqualitäten sowohl als wegen der
möglichkerweise zu erwartenden unrichtigen Angaben,
für die Ermittelung der Durchschnittspreise gar keinen
Anhalt liefere, nur geeignet sei, den freien Ver-
kehr des Marktes zu lähmen und die Frequenz des-
selben wesentlich zu beeinträchtigen, zumal an hiesigem
Markte der Umschlag bedeutend sei und in der Regel
so schnell von Statten gehe, wie schwerlich an irgend
einem andern Markte. Die Feststellung der
Mittelpreise könne am geeignetesten bewirkt werden
durch Besprechung einer gemischten Commission bestehend
aus einem oder zwei zuverläßigen Fruchthändlern,
Maklern und einem Bäcker sowie durch gleichzeitige
An- Anhörung des Marktmeisters, welcher bei den Verkaufsgeschäften anwe-
send ist, sich über die Preise erkundigt und dabei von den
verschiedenen Fruchtqualitäten sich selbst Kenntrniß verschafft.
Vorsitzender bemerkte, daß in dieser Weise die Ermittelung
der Preise geschehe. In Betreff der Anstellung vereideter Fruchtmakler erklärte
Gemeinderath, wie bereits durch gemeinderäthlichen Beschluß
vom 23. November 1843 von dieser Anstellung bis dahin Ab-
stand genommen worden, daß für den hiesigen Platz eine
Handelskammer errichtet sei. Derselbe bemerkt weiterhin
daß, nachdem dem übermäßigen Zunehmen und dem
Fungiren unzuverlässiger Makler in der Folge, durch die
Gewerbegesetzgebung vorgebeugt sei, unterm 20. Februar
1853 der Beschluß gefaßt worden, die Zahl der hiesigen
Makler für die Zukunft auf zehn zu beschränken, wogegen
die gegenwärtig von früher her gestattete größere Zahl bis
zur allmählig erfolgenden Reduction auf zehn, einstweilen
zu belassen wäre. Hierdurch sei die Makler-Angelegen-
heit vor der Hand geordnet, nur müsse darauf gehalten
werden, daß die fungirenden Makler ihre Befugnisse
nicht überschreiben um namentlich sich keine Überforde-
rungen zu Schulden kommen lassen, noch auf die freie Bewe-
gung des Marktverkehrs zum Nachtheile der Käufer
oder Verkäufer durch geheime Vereinbarungen oder
gar durch Unterschleife störend einwirken. actum ut supra...