Gleich wie durch hohe RegierungsVerfügung vom 1. Juni courant I S. II C N° 7984 dem Hausgeist- lichenKlein und der hiesigen Alexianer-Anstalt, welcher zur Herstellung seiner zerrütteten Ge- sundheit die Soolbäder in Kreuznach gebraucht, aus dem geistlichen Unterstützungsfonds eine Bei- hülfe von fünf und zwanzig Thalern bewilligt werden, so nahm der Stadtrath aus Neuhs auch keinen Anstand, demselben einen gleichen Betrag von fünf und zwanzig Thalern aus städtischen Mitteln zu jenem Zwecke zu gewähren.
A. u. s.