In Gefolg Auftrag des Stadtrathes verfügten wir
uns heute den sieben und zwanzigsten März ein
tausend acht hundert achtzehn an die vorm Hamthor gelegene Gemeinde Lach zur Untersuchung der
eingeloffenen Klage, daß die Gränzen derselben
von einigen anschließenden Grund-Eigenthümer
sollten überschritten seyn.
An Ort und Stelle eintreffend überzeigten wir
[Nächste Seite] uns, daß von einem Nachbar circa 3/4 Morgen
und im ganzen über 1 1/2 Morgen abgepflügt
worden. Bei dieser Gelegenheit fanden wir zugleich
daß der HerrKallen in Begriffe ist, einen Graben
zu vertilgen, der zuvor in seinem Grund-
Eigenthum liegt aber hauptsächlich dienen sollte,
das überflüssige Wasser aus der Gemeinde
Lach durch einen im Nothfalle durch den beim
Weiher des HerrnBircken, befindlichen Feld- irung zu machenden Durchstich in denselben
und von da in die Krauer nun aber in den
Seiten Graben des Nordkanals abzuleiten.
Auf dem Rückwege stießen wir auf die Gemeinde
Plätze neben der Kraur in der Gegend vom Weiher
des Herren Hütten bis an jenen des Herrn Sels.
Hier sahen wir die Gränzen derselben durchs
Abpflügen verschiedener Angränzenden ebenfalls
geschmälert. Wir tragen daher darauf an, um das
Gemeinde Eigenthum zu schützen und allem ferneren
Unfuge vorzubeugen Eigenthümer worunter,
vorzüglich die Wittwe Jacob Kamper, Simon Rösgen,
Kallen und Dülken gehören, abladen sie auf die
rechtmäßigen Gränzen zurückweisen und
solche in ihrer GegenwartGegewart durch Gränzsteine
festsetzen zu lassen; zugleich dann dem Herrn Kallen die Nothwendigkeit des obge-
meldten Grabens vorzustellen, und von seinem
[Nächste Seite] Vorhaben abzustehen und den schon
zugeworfenen Theil des Grabens wieder
herzustellen