Band 38: Eintrag vom  28. Oktober 1796 (Nr. 997)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Molter vom Fruchtgemahl

Der Rathbescheid vom 21. dieses wurde in so weit reponirt, als von allem zu mahlenden Weitzen ohne Unterschied, ob solcher von Stadtkolnischen oder anderwertigen Eingesessenen zum Mahlen in die Mühle gebracht wird, hinführe ganzer Molter genommen werden

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solle, welches den Mühlenschreibern zur Nachricht mitzuteilen ist .