Band 38: Eintrag vom  27. Dezember 1793 (Nr. 313)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Kloster Eppinghoven .

Auf das vom H. Burgermeister Beckers praesentirte Schreiben des Kloster Eppinghoven in Puncto praetendirender Zollfreiheit soll demselben schriftlich geantwortet werden, daß dessen vorgeschützte Freiheit ungegründet, sondern zu Abtragung deren vorhin allezeit laut städtischen Nachrichten von eingekauften Waaren zahlten Zoll gebürnüssen verbunden wäre, welches dasselbe durch die beim Magistrat unterm 10ten Februar 1693 übergebene Supplick selbst anerkent hat, vermög welcher auf des Klosters Begehren die Materialia zu Behuf

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dessen Umgangs für das mal gegen eine Discretion an Holtz zollfrei belassen worden, nebst dem weiset ein Kuhrfürstliches ggstes Rescript das Kloster zur Zollzahlung an . Durch die Kuhrfürstliche Verordnungen und sonstige von denen Erzbischoffen denen geistlichen verliehene Privilegien ist gemäß der von Kurfürstlichlichen Hofkammer ad causam Zöllner ContraEppinghoven im Jahr 1718 eingelegter ungster interventional Anzeige besagtem Kloster weiters nichts zugestanden worden, als daß die Pfachtfrucht und andere aus dessen Renten zur Consumption geliefert bekommene Güter zollfrei passiren, welches auf einkaufende Waar und verkaufende Früchten nicht ausgebreitet werden könte .