Dahm Hoffman
bey dieser rathsversamblung referiren Herren burgermeisteren wie daß Dahm Hoffman die zahlung zu thuen unvermögen seijn, sich aber anerbothen, ab dem, was schuldig, die interesse zu zahlen, war- auff der bescheidt, daß Herren burgermeisteren demselben vor- zu halten hetten entweder die zahlung zu thuen wohe sonsten in gefolg decretoram die Olligsmuhlen de novo zu verphachten, des magistrats meinung seije.