Band 75: Eintrag vom  13. Oktober 1925 (Nr. 179)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

b) Einführung einer Wertzuwachssteuer-Ordnung. Stadtverordnetenversammlung beschließt die Einführung folgender Ordnung: (folgt Wortlaut) cfr. Sammelband Seite 170 - 194 Sodann beschließt Stadtverordneten - Versammlung folgenden Nachtrag II zur Vergnügungssteuer - Ordnung

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für die Stadt Neuss vom 21. September 1923.

Nachtrag II zur Vergnügungssteuer - Ordnung für die Stadt Neuss vom 21. September 1923.

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920, der Bestimmungen des Reichsratesvom 9. Juni 1921 und der hierzu ergangenen abändernden Bestimmungen des Reichsrates vom 21. Juni 1923 und 10. April 1924, der §§ 13, 15, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und der Novelle zu diesem Gesetz vom 26. August 1921, hat die StadtverordnetenVersammlung am 13. Oktober 1925 für die Stadtgemeinde Neuss zu der vorbezeichneten Ordnung folgenden Nachtrag II beschlossen: Die Steuersätze im Abschnitt III - Pauschsteuer (§13 Ziffer 1 bis 16) werden wie folgt erhöht: 1. die Steuer beträgt für: Tanzvergnügen 1,50 R. M für je 10 qm Veranstaltungsfläche. Für Tanzvergnügen, die länger als 2 Uhr nachts dauern, muß der doppelte Steuersatz gezahlt werden. Für Maskenbälle werden die doppelten Sätze erhoben.

2. Theatervorstellungen, Vorträge, Konzerte oder gewerbsmäßige musikalische Vorträge: a) in Lokalen bis 50 qm Flächenraum 4,50 R. M b) in " von 50 - 100 " " 9,- " c) in " " 100 - 150 " " 15,- " d) in " " 150 - 200 " " 22,50 " e) in " " 200 - 250 " " 30,- " f) in " " 250 - 300 " " 37,50 " g) für jede weiteren angefangenen 50 qm 7,50 R. M mehr. Für geschlossene Vereine und Gesellschaften werden die vorgenannten Sätze um 1/3 ermäßigt.

3. bis 4. bleiben bestehen, wie Nachtrag I vorsieht.

5. Deklamatorische Vorträge anderer Art, insbesondere Karnevalssitzungen, je nach der Größe des Lokals (wie bei 2a bis f) 10, 20, 30, 40, 60, 80 und für jede weiteren angefangenen 50 qm 20 Reichsmark mehr.

6. Preiskegeln, Preisschießen oder andere Preisziele, für einen Tag 20 R. M

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wenn dieselben fortgesetzt werden, so beträgt die Steuer für den zweiten Spieltag 40 R. M " dritten " 60 " " " vierten " 80 " " . und so steigend um jedesmal 20 Reichsmark. Werden die genannten Veranstaltungen gewerbsmäßig betrieben, so gelangen die doppelten Steuersätze zur Erhebung.

7. Sogenannte Ankerfeste bis 12 Uhr nachts 20 R. M über 12 Uhr nachts 40 " "

8 bis 11 bleiben bestehen wie Nachtrag I vorsieht.

12. Betrieb eines Panoramas, Panoptikums, Wachsfigurenkabinetts, Museums, Vorstellungen von Gymnastikern, von Equilibristen, Ballet- und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern, Gedankenlesern, Kraftmenschen und andern Darstellern, Schaustellungen von Merkwürdigkeiten (wie z. B. Zwerge, Riesendamen u. s.w.) je nach der Größe des Raumes (wie bei 2 a bis f) täglich 20, 25, 30, 35, 40, 50 und für jede weiteren angefangenen 50 qm 10 R. M mehr.

13. Halten einer Schießbude, täglich 20 R. M.

14. Halten einer Würfel- oder Spielbude, eines Glückrades oder ähnlicher Glücksspiele, Benutzung von Drehbrettern und die Veranstaltung von Ball-, Ring- und Plattenwerfen, je nach der Größe des Raumes (wie bei 2 a bis f) täglich 20, 25, 30, 35, 40, 50 und für jede weiteren angefangenen 50 qm 20 R. M mehr.

15. Benutzung von Handkegeln, Veranstaltung von Korkschießen, Drehbretter in Kuchenbuden und andere kleine Veranstaltungen unbedeutenden Umfanges 5 R. M; bei solchen größeren Umfanges wie bei N° 14.

16. Sonstige Veranstaltungen, öffentliche Aufzüge mit Musik -oder Tambourbegleitung, soweit nicht der Charakter der Veranstaltung die Annahme einer Vergnügung ausschließt, wenn daran teilnehmen: bis 200 Personen 10 R. M über 200 " 20 " ".

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Für Maskenaufzüge werden die fünffachen Steuersätze erhoben. Die §§ 14 bis 22 behalten ihre bisherige Fassung. Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Neuss, den Oktober 1925. der Oberbürgermeister In Vertretung: