Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Kommunalbe- darf für das Rechnungsjahr 1930 nach Abzug des Anteils der Stadt Neuss an dem Aufkommen der Reichseinkommensteuer, der Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer durch Erhebung von 1) a. 425 % Zuschlägen zur Gewerbesteuer nach den Steuergrund- beträgen des Ertrages, b. 1250 % Zuschlägen zu den Steuergrundbeträgen der Lohnsumme, 2) 170 % Zuschlägen zur staatlichen Steuer vom Grundvermö- gen zu decken.
Bei einem umlagefähigen Soll der Gewerbesteuergrundbe- träge vom Ertrage von 312 000 M und von der Lohnsumme von 37 000 M beträgt die Durchschnittsbelastung der Gewerbe- steuer 512,89 %.
Nach einem umlagefähigen Soll der staatlichen Grundvermö- genssteuer von 325 000 M beträgt die Durchschnittsbelastung sämt- licher Realsteuern 347,18 %