6.) lehnt die Anschaffung von 6 Bullen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1890 ab, beauftragt dagegen den Bürgermeister, beim Kreisausschusse zu beantragen, daß die Gemeinde Neuss von den Vorschriften des genannten Gesetzes auf Grund des §. 5 derselben ganz entbunden wird;