8.) beschließt, vom 1. Januar 1891 ab die Erftgebühren für transitirendes Steinsalz, Glaubbersalz, Gyps und Eisenbahn-Materialien auf einen Pfg. pro hundert kg bei einer Expedition im Transit von im Ganzen zweitausend Doppelwagen pro Etatsjahr auf Widerruf zu ermäßigen. Der Widerruf hat ein Jahr vor dem Inkrafttreten zu erfolgen. Für die Zeit vom 1. Januarbis 31. Maerz 1891 tritt die Ermäßigung ein ohne Rücksicht auf die Höhe der Transporte.