Band 60: Eintrag vom  22. November 1898 (Nr. 2450)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
8.) Aenderung der Bedingungen für die Wasserabgabe.

Stadt-Verordneten-Versammlung beschließt, die Bedingungen für die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserleitung wie folgt zu ändern:

1.) Die Bezahlung des Wasserconsums findet für die Folge nicht mehr nach Einschätzung, sondern nur nach dem

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wirklichen Verbrauch statt und sind in jedem an die Leitung angeschlossenen Hause Wassermesser aufzustellen.

2.) Für jedes angeschlossene Haus muß ein Mindestverbrauch von 160 cbm, auch wenn er thatsächlich nicht erreicht wird, also ein Mindestsatz von 24 Mark jährlich bezahlt werden. Außerdem ist für den Wassermesser eine Miethe von 6 Mark jährlich zu entrichten.

3.) Auf Antrag wird jedoch für Häuser mit weniger als 160 qm Gesammtetagenfläche, wobei die als Keller und Speicher benutzten Bodenflächen außer Betracht bleiben, der Mindestverbrauch resp. der zu zahlende Mindestsatz in der Weise ermäßigt, daß für das Quadratmeter Etagenfläche 15 Pfg. zur Berechnung kommen. Dabei wird aber der sich ergebende Mindestsatz stets auf volle Mark nach oben abgerundet. In diesem Falle ermäßigt sich auch die Wassermessermiethe auf 4 Mark jährlich. Für die Flächenberechnung werden die äußeren Abmessungen der Gebäude zu Grunde gelegt.

4.) Die bestehenden Anschlüsse nach Tarif sind diesem Beschlusse gemäß in den nächsten 2 Jahren umzuändern.

5.) Die für Beschaffung der Wassermesser erforderlichen Mittel sind aus

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den laufenden Einnahmen der beiden nächsten Jahre zu decken.

6.) Vom 1. April nächsten Jahres ab soll die Einziehung der Wassermessermiethen mit dem Wassergelde zusammen in vierteljährigen Theilbeträgen erfolgen.