3.) stellt fest, daß die von den Interessenten zu leistenden Beiträge zum Ausbau der Straßen nicht den Character ortsstatutarischer Straßenbeiträge, sondern den freiwilliger Leistungen auf Grund contractlicher Vereinbarung haben, weshalb eine etwaige Mehr- oder Minderausgabe über die bei der Verhandlung mit den Interessenten vom 28. April schätzungsweise zu Grunde gelegten Kostenansätze ohne Einfluß auf die einmal vereinbarte Höhe derselben sind,