Band 60: Eintrag vom  15. Februar 1898 (Nr. 2317)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

1.) Das Grundstück wird nur auf eine Frontlänge von 60 m vom Bloser'schen Eigenthum ab verkauft. 2.) Es braucht nicht unbedingt ganz, sondern kann auch getheilt verkauft werden. 3.) Auf dem Grundstücke müssen gewerbliche Anlagen errichtet werden, welche Erftgebühren einbringen. 4.) Die gewerblichen Anlagen müssen binnen zwei Jahren nach Ertheilung des Zuschlages zur Ausführung gelangen. 5.) Die Taxe wird festgesetzt auf 250 Mark pro Meter Fronte.