Band 60: Eintrag vom  15. Februar 1898 (Nr. 2313)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Von der Alexianer-Anstalt ist die Hälfte der thatsächlich aufzuwenden Kosten zu übernehmen. Die Anschlußleitung der Anstalt ist von dieser auf ihre alleinige Rechnung auszuführen. Soweit die Anlagekosten aus den eingehenden Canalgebühren nicht gedeckt werden können, sind dieselben aus den Beständen zu nehmen und erforderlichen Falles in den nächstjährigen Etat einzustellen. Auf die eingehenden Canalgebühren hat die Alexianeranstalt keinen Anspruch.