Stadt-Verordneten-Versammlung nimmt Kenntniß von der Regierungs-PräsidialVerfügung vom 17. December 1897 I. D. 7302, wonach das Substanzvermögen zum Ankauf von Schulgrundstücken nicht angegriffen werden kann. Sie beschließt, im Recurswege gegen diese Verfügung eine höhere Entscheidung herbeizuführen.