6. Der Kaufpreis für die Ausbeute des unter 1 bezeichneten Grundstückes wird festgesetzt auf 3500 (dreitausend fünfhundert) Mark pro Morgen. Derselbe wird nach Verhältniß des stattgefundenen Abbaues von Boden alljährlich am 1. Maerz fällig. Jedoch ist alljährlich ohne Rücksicht auf etwaige Minderausbeute mindestens ein Dreißigstel des ganzen Kaufpreises zu bezahlen.