Band 60: Eintrag vom  17. März 1896 (Nr. 1934)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

4. Bei dem unter 1 bezeichneten Grundstücke wird die freie Ausbeute des Bodens mit allem, was darin liegt, gestattet unter der Bedingung, daß das Grundstück mindestens bis zur Höhe von + 29,70 m über Null des Amsterdamer Pegels mit dem vorhandenen oder sonstigen guten Boden (wobei Sand nicht ausgeschlossen sein soll) wieder gleichmäßig angefüllt wird. Bei

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der Ablieferung muß das ganze Terrain auf gleicher Höhe planirt sein. Die durch das Ziegeln erübrigenden Steinabfälle (Schrotteln) sind mindestens 40 cm unter der Oberfläche (d.h. unter + 29,70 m über Null des Amsterdamer Pegels) zu vergraben.