a. Für die Benutzung des Wegekörpers ist eine jährliche Recognitionsgebühr von einer Mark zu entrichten; b. für die periodisch nothwendige Reinigung des Grabens neben der Weingartzstraße haben Gebrüder Görtz einen jährlichen Beitrag von zehn Mark an die Stadt zu zahlen; c. im Falle die Weingartzstraße unterirdisch entwässert werden sollte, muß die Rohrleitung beseitigt und das Gebäude an die unterirdische Entwässerungs-Anlage angeschlossen werden, wofür die festgesetzten Gebühren zu entrichten sind;