1. Stadt-Verordneten-Versammlung hat nichts dagegen
[Nächste Seite]zu erinnern, daß der § 1 der Lokal-Begräbniß-Ordnung vom 14. April 1883 dahin abgeändert wird, daß besondere Leichenfelder angelegt werden 1. für Kinder bis zu einem Jahr, 2. für Kinder von einem bis zu 13 Jahren, 3. für alle Personen über 13 Jahre;