8.) Es werden niedergeschlagen: a) an rückständigen Communalsteuern pro 1892/93 9 Mark 10 Pf. geschrieben Neun Mark und zehn Pfennig b) an rückständigen Communalsteuern pro 1893/94 86 Mark 81 Pf. geschrieben Sechs und achtzig Mark und ein und achtzig Pfennig, c) an rückständiger Wohnungsmiethe 190 Mark geschrieben einhundert und neunzig Mark; d) an rückständiger Hundesteuer pro 1893/94 40 Mark 50 Pf. geschrieben vierzig Mark und fünfzig Pfennig.