6.) beschließt, zur Aufbringung des Deficits pro 1894/95 a) von der Gewerbesteuer 50 % b) von der Grund- und Gebäudesteuer 50 % c) als Communalsteuer von der auf das Einkommen fallenden wirklichen und fingirten Einkommensteuer von einem fingirten Einkommensteuersatze von 4 Mk 170 % (Einkommen on 660 - 900 Mk.) von einem Einkommensteuersatze von 6 Mk und mehr 170 % (Einkommen über 900 Mark) zu erheben, dagegen die Betriebssteuer communalsteuerfrei zu lassen;