bewilligt den für den Ausbau der gedachten Straßen, sowie für den Grunderwerb erforderlichen Betrag von elftausend dreihundert Mark mit der Maßgabe, daß zur Deckung dieses Betrages zunächst die eingezahlten Straßenkosten mit achthundert acht und neunzig Mark fünfzig Pfg. nebst Zinsen, sowie die von den Interessenten gezeichneten Beiträge, deren Vereinnahmung genehmigt wird, mit zweitausend vierhundert sechs und achtzig Mark siebenzig Pfennigen verwendet werden und der erforderliche Restbetrag aus dem Substanzvermögen der Stadt entnommen und demselben in der Weise wieder zugeführt werden soll, daß die eine Hälfte der aufgewandten Kosten in den Etat pro 1894/95, die andere Hälfte in den Etat pro 1895/96 als Ausgabe eingestellt wird.