Band 60: Eintrag vom  24. Juli 1893 (Nr. 1267)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
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3.) beschließt, Ersuchen an andere Kassen oder Behörden um Einziehung von Gemeinde-SteuerRückständen nur dann zu richten, wenn der Rest mindestens eine Mark beträgt.