2.) Zur Aufbringung des Deficits wird beschlossen, pro 1893/94 a) von der Gewerbesteuer 15 % b) von der Grund- und Gebäudesteuer 45 % c) als Communalsteuer von der auf das Einkommen fallenden wirklichen und fingirten Einkommensteuer von einer Jahressteuer von 4 Mark (Einkommen von 660 - 900 Mark) 125 % von einer Jahressteuer von 6 Mark (Einkommen von über 900 - 1050 Mark) 125 % von einer Jahressteuer von 9 Mark und mehr (Einkommen über 1050 Mark) 170 % zu erheben.